Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2Aufträge für die Verarbeitung von Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des nach der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen Organs eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.