Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Text

Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:

  1. Ziffer eins
    Personalverwaltung: Die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
  2. Ziffer 2
    die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.