Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.03.1981

Außerkrafttretensdatum

03.03.1988

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 13, (1) Übermittlungen von Daten, die nicht bereits in einem genehmigten Datenverarbeitungsverfahren bzw. den dazu ergangenen Vorschriften vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

  1. Absatz 2Ersuchen um Übermittlung von Daten sind erst dann dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
  2. Absatz 3Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zulässig.
  3. Absatz 4Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 15,