Datenschutzverordnung des BMsV
Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
Paragraph 10,
01.03.1981
03.03.1988
Paragraph 10, Umfaßt eine Verarbeitung die Auszahlung von Geldleistungen, so endet diese Verarbeitung und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers und des Verarbeiters für die weitere Verwendung von Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.