Datenschutzverordnung des BMsV
Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
Paragraph 8,
01.03.1981
03.03.1988
Grundsätze für die Verarbeitung
Paragraph 8, (1) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; vorhandene Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren. Die Ermächtigung zur Erteilung von Verarbeitungsaufträgen ist in den jeweiligen Vorschriften für die Verfahren zur Abwicklung einzelner Verarbeitungen enthalten. Diese sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu erlassen.