Datenschutzverordnung des BMsV
Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
Paragraph 6,
01.03.1981
03.03.1988
Datenverarbeitungsprojekte
Paragraph 6, Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten) sind unter genauer Festlegung des Projektes, insbesondere des Inhaltes und Umfanges der Daten und unter Festlegung der Verfahren in den wesentlichen Schritten, von der auftraggebenden Stelle dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Die Anträge müssen auch alle zur Beurteilung der Zulässigkeit vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben enthalten.