Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.03.1981

Außerkrafttretensdatum

03.03.1988

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Auftraggebende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers gemäß Paragraph eins,, der nach den Organisationsvorschriften (zB Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheit übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten veranlaßt oder selbst durchführt;
  2. Ziffer 2
    Verfügung: den Auftrag zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten;
  3. Ziffer 3
    Sensible Daten: medizinische Daten sowie in den Betriebsordnungen besonders festgelegte Daten;
  4. Ziffer 4
    Datenverarbeitungsverfahren: vom Bundesministerium für soziale Verwaltung festgelegte Verfahren zur Abwicklung einzelner Verarbeitungen.

(2) Im übrigen entsprechen die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe denen des Datenschutzgesetzes.