Kurztitel

2. Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 2, DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des nach der Personal- und Geschäftseinteilung zuständigen Organs, wobei auf die Art der verarbeiteten Daten Bedacht zu nehmen ist; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG ist durch den für die Auftragserteilung zuständigen Bediensteten zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.

  1. Absatz 2Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen.
  2. Absatz 3Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
  3. Absatz 4Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur unter den im Paragraph 7, DSG genannten Voraussetzungen erfolgen.
  4. Absatz 5Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3.