Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft
Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1988,
Paragraph 11,
15.02.1981
19.08.1988
Richtigstellung und Löschung
Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.