Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

19.08.1988

Text

Paragraph 5, (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.