Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

19.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988

Text

Auskunftsverfahren

Paragraph 8, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.

  1. Absatz 2Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, wegen überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 3Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere wenn Übermittlungen im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehen sind, so sind den Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation oder der Sach- und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.