Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

19.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988

Text

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

  1. Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      Das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Militärkommando Wien für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Ergänzungswesen;
    2. Ziffer 2
      die Militärkommanden Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die Haushaltsführung und das Ergänzungswesen;
    3. Ziffer 3
      das Korpskommando römisch eins für die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
    4. Ziffer 4
      das Korpskommando römisch II, das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision und das Heeresmaterialamt für die Personalverwaltung.
  2. Absatz 3Die im Absatz 2, genannten Auftraggeber sind, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber, Verarbeiter im Sinne des Absatz eins,