Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
- Ziffer einsDas Bundesministerium für Landesverteidigung und das Militärkommando Wien für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Ergänzungswesen;
- Ziffer 2die Militärkommanden Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die Haushaltsführung und das Ergänzungswesen;
- Ziffer 3das Korpskommando römisch eins für die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
- Ziffer 4das Korpskommando römisch II, das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision und das Heeresmaterialamt für die Personalverwaltung.