Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Text

Auskunftsverfahren

Paragraph 8, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.

  1. Absatz 2Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, wegen überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde, geheimzuhalten. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 3Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere bei im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen, so sind den Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation oder der Sach- und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.