Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 6, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.