Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

14.09.1987

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 6, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.