Absatz 2Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Datenschutzverordnung des BMF
Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987,
Paragraph 6,
01.01.1981
14.09.1987
Grundsätze für die Benützung
Paragraph 6, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.