Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
09.06.1980
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Ziffer eins Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, deren Hauptziel, ohne Rücksicht auf ihre Benennung, die Unterrichtung des Publikums ist, indem sie einen Überblick über die Mittel gibt, über die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation verfügt, und in einem oder mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten aufzeigt.
Ziffer 2 Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt.
Ziffer 3 Die Teilnehmer an einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die in nationale Abteilungen zusammengefaßt werden, anderseits die internationalen Organisationen oder die Aussteller aus nicht offiziell vertretenen Staaten sowie schließlich jene, die gemäß den Ausstellungsbestimmungen befugt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Konzessionäre.
02.02.2022
10000685
NOR12009667
N1198014905R