Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,
Vertrag – Multilateral
Artikel 53
27.01.1980
19/15 Vertragsrecht
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.
09.06.2023
10000684
NOR12009633
N1198014746P