Absatz eins,Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,
Vertrag – Multilateral
Artikel 31
27.01.1980
19/15 Vertragsrecht
Interpretation
14.11.2019
10000684
NOR12009611
N1198014724P