wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht Vertragspartei zu werden, oder
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,
Vertrag – Multilateral
Artikel 18,
27.01.1980
19/15 Vertragsrecht
Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden,
14.11.2019
10000684
NOR12009598
N1198014711P