Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,
Vertrag – Multilateral
Artikel 12
10.01.1980
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Die Höhe des Schadensersatzes, den der Startstaat nach diesem Übereinkommen zu leisten verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit so festgesetzt, daß durch die Ersatzleistung die natürliche oder juristische Person, der Staat oder die internationale Organisation, für die der Anspruch geltend gemacht wird, so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten.
14.10.2020
10000681
NOR12009543
N1198013824P