Kurztitel

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.01.1980

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch zwölf

Die Höhe des Schadensersatzes, den der Startstaat nach diesem Übereinkommen zu leisten verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit so festgesetzt, daß durch die Ersatzleistung die natürliche oder juristische Person, der Staat oder die internationale Organisation, für die der Anspruch geltend gemacht wird, so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009543

alte Dokumentnummer

N1198013824P