Absatz einsStarten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.
Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5,
10.01.1980
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
14.10.2020
10000681
NOR12009536
N1198013817P