Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
10.01.1980
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.
14.10.2020
10000681
NOR12009534
N1198013815P