Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Text

Verfügungsrecht

Paragraph 5, (1) Dem Verarbeiter ist eine Verfügung über Daten, hinsichtlich welcher er nicht selbst zugleich Auftraggeber ist, nicht gestattet.

  1. Absatz 2Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat die Verfügungsberechtigung für die einzelnen Bediensteten nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltung durch schriftliche Dienstanweisung festzulegen.