Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
Text
Verfügungsrecht
§ 5. (1) Dem Verarbeiter ist eine Verfügung über Daten, hinsichtlich welcher er nicht selbst zugleich Auftraggeber ist, nicht gestattet.Paragraph 5, (1) Dem Verarbeiter ist eine Verfügung über Daten, hinsichtlich welcher er nicht selbst zugleich Auftraggeber ist, nicht gestattet.
(2)Absatz 2Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat die Verfügungsberechtigung für die einzelnen Bediensteten nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltung durch schriftliche Dienstanweisung festzulegen.