Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

14.02.1981

Außerkrafttretensdatum

14.12.1987

Text

Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:

  1. Ziffer eins
    Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesministerium für Verkehr erfolgt;
  3. Ziffer 3
    die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
  4. Ziffer 4
    die Aufgaben der im Bundesministerium für Verkehr zu erstellenden Statistiken.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.