Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
- Ziffer einsdas Bundesministerium für Verkehr für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesministerium für Verkehr erfolgt, sowie für die Haushaltsführung;
- Ziffer 2das Bundesamt für Zivilluftfahrt für die Haushaltsführung;
- Ziffer 3das Amt für Schiffahrt für die Haushaltsführung;
- Ziffer 4die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für die Haushaltsführung.