Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

14.02.1981

Außerkrafttretensdatum

14.12.1987

Text

Geltungsbereich und Aufgabengebiete

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung.

  1. Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      das Bundesministerium für Verkehr für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesministerium für Verkehr erfolgt, sowie für die Haushaltsführung;
    2. Ziffer 2
      das Bundesamt für Zivilluftfahrt für die Haushaltsführung;
    3. Ziffer 3
      das Amt für Schiffahrt für die Haushaltsführung;
    4. Ziffer 4
      die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für die Haushaltsführung.
  2. Absatz 3Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.