Absatz eins,Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals, sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzen Handlungen.