Absatz eins,Bei der Durchführung des Artikels 36 Absatz 1 Litera b und c des Übereinkommens haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates die konsularische Vertretung des Entsendestaates von jeder vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Angehörigen des Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen zu unterrichten, damit der Konsul die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Maßnahmen umfassen auch das Recht, eine nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mögliche Durchführung des Strafverfahrens im Entsendestaat vorzuschlagen.