Absatz eins,Beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat hat die zuständig Behörde des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul des Entsendestaates zu verständigen und ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde oder ein anderes den Tod bestätigendes Dokument zu übermitteln.