Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Text

Paragraph eins,

Dem Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse (in der Folge “Institut” genannt) werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt:

  1. Absatz eins,Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit:
    1. Ziffer eins
      Umsatzsteuer;
    2. Ziffer 2
      Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer);
    3. Ziffer 3
      Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);
    4. Ziffer 4
      Vermögensteuer;
    5. Ziffer 5
      Erbschaftssteueräquivalent;
    6. Ziffer 6
      Bodenwertabgabe;
    7. Ziffer 7
      Erbschaftssteuer;
    8. Ziffer 8
      Stempelgebühren;
    9. Ziffer 9
      Kapitalverkehrsteuern;
    10. Ziffer 10
      Grunderwerbsteuer;
    11. Ziffer 11
      Versicherungssteuer;
    12. Ziffer 12
      Kraftfahrzeugsteuer;
    13. Ziffer 13
      Straßenverkehrsbeitrag;
    14. Ziffer 14
      Alkoholabgabe;
    15. Ziffer 15
      Getränkesteuer;
    16. Ziffer 16
      Grundsteuer.
    Auf Grund der in Ziffer eins, genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.
  2. Absatz 2,Entlastung der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an das Institut im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, von der Umsatzsteuer und den Mineralölsteuern nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      Ein Anspruch auf Umsatzsteuerentlastung besteht nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird im Weg eines Vergütungsverfahrens herbeigeführt, für das die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder sinngemäß Anwendung finden.
    2. Ziffer 2
      Ein Anspruch auf Mineralölsteuerentlastung besteht nur im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden. Die Mineralölsteuerentlastung wird im Weg eines Vergütungsverfahrens herbeigeführt, für das die Regelungen sinngemäß gelten, die bei Vergütung an ausländische Vertretungsbehörden angewendet werden.
  3. Absatz 3,Befreiung der Rechtsgeschäfte, an denen das Institut in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit beteiligt ist und aller Urkunden über solche von:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgebühren;
    2. Ziffer 2
      Grunderwerbsteuer;
    3. Ziffer 3
      Schenkungssteuer.
  4. Absatz 4,Befreiung vom Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen
    1. Ziffer eins
      der Gegenstände, die vom Institut für seine amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      der Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für das Institut eingeführt werden, soweit sie für die amtliche Tätigkeit benötigt werden.
    Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach Ziffer eins und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände vom Institut vor Ablauf von zwei Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum des Instituts stehen, besteht die Abgabenfreiheit nur so lange, als diese im Gebrauch des Instituts stehen.