Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1979,
Paragraph 2
01.04.1979
Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des Paragraph eins, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.