Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1979,
Paragraph eins
01.04.1979
Die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei einer oder mehreren internationalen Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.