Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.05.1982

Außerkrafttretensdatum

30.11.1987

Abkürzung

AVOG-DV

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde.
  2. Absatz 2,Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit übertragen
    1. Litera a
      zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach Paragraph 52 a, Absatz 4, oder Paragraph 97, Absatz 3, des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,
    2. Litera b
      zur Vorschreibung und Einhebung von nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, c, oder d oder nach Paragraph 177, Absatz 3,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2,, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung oder das Unbedingtwerden der Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt in einem gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt worden ist.
  3. Absatz 3,Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Absatz eins und Absatz 2, Litera a, sind die Erledigung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.
  4. Absatz 4,Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen, sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben sind:
    1. Litera a
      Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline Triest-Ingolstadt):
      Zollamt Arnoldstein;
    2. Litera b
      Adria-Wien-Pipeline (AWP):
      Zollamt Wien;
    3. Litera c
      Trans Austria Gasleitung (TAG):
      Zollamt Marchegg;
    4. Litera d
      Südost-Gasleitung (SOG):
      Zollamt Marchegg;
    5. Litera e
      West-Austria-Gasleitung (WAG):
      Zollamt Marchegg;
    6. Litera f
      Gasleitung Schweiz-Österreich:
      Zollamt Wolfurt;
    7. Litera g
      Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:
      Zollamt Bregenz;
    8. Litera h
      Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:
      Zollamt Bregenz;
    9. Litera i
      Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):
      Zollamt Bregenz.
  5. Absatz 5,Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (Paragraphen 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10000652

Dokumentnummer

NOR12009312

alte Dokumentnummer

N1197912909S