Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
Artikel 2, Paragraph 57
01.01.1980
30.06.1987
EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE
Paragraph 57, Soweit dieses Bundesgesetz auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.