Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE

Paragraph 57, Soweit dieses Bundesgesetz auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.