Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
Artikel 2, Paragraph 56
01.01.1980
30.06.1987
GEBÜHREN- UND ABGABENBEFREIUNG
Paragraph 56, Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.