Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 52Artikel 2, Paragraph 52
Text
ERPROBUNG NEUER ARBEITSWEISEN UND
TECHNIKEN DER VERWALTUNG
§ 52. (1) Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 9 und 10 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den §§ 4 und 5 genannten Rechtsträgern eingesetzt werden zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung, bevor diese zum allgemeinen Einsatz gelangen.Paragraph 52, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 6, 7, 9 und 10 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den Paragraphen 4 und 5 genannten Rechtsträgern eingesetzt werden zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung, bevor diese zum allgemeinen Einsatz gelangen.
(2)Absatz 2,In sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 sind für Verarbeitungen nach Abs. 1 die zum Schutz der Rechte des Betroffenen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind für Verarbeitungen nach Absatz eins, die zum Schutz der Rechte des Betroffenen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
(3)Absatz 3,Für Maßnahmen nach Abs. 1 sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Abs. 1 sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Fristsetzung in Entsprechung der für die Beurteilung der Modellversuche notwendigen Zeit zu erfolgen hat.Für Maßnahmen nach Absatz eins, sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Absatz eins, sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Fristsetzung in Entsprechung der für die Beurteilung der Modellversuche notwendigen Zeit zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Die Verordnungen nach Abs. 3 sind zu erlassen:Die Verordnungen nach Absatz 3, sind zu erlassen:
soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich des Bundes handelt (§ 4), vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich des Bundes handelt (Paragraph 4,), vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;
soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich der Länder handelt (§ 5), von der Landesregierung.soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich der Länder handelt (Paragraph 5,), von der Landesregierung.