Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
Artikel 2, Paragraph 49
01.01.1980
30.06.1987
UNBEFUGTE EINGRIFFE IN VERARBEITUNGEN
Paragraph 49, Wer widerrechtlich einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er automationsunterstützt verarbeitete Daten löscht, verfälscht oder sonst verändert oder daß er sich automationsunterstützt verarbeitete Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.