Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

REGISTRIERUNG VON VERARBEITUNGEN

Paragraph 23, (1) Auftraggeber von anderen als nach Paragraph 22, zulässigen Verarbeitungen haben beim Datenverarbeitungsregister (Paragraph 47,) vor der Aufnahme der Echtverarbeitung von Daten die Registrierung zu beantragen.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Auftraggebers;
    2. Ziffer 2
      die gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Bescheide oder sonstigen Vorschriften, aus denen sich der berechtigte Zweck des Rechtsträgers ergibt (Paragraph 17,);
    3. Ziffer 3
      den Zweck der Verarbeitung;
    4. Ziffer 4
      die Art der zu verarbeitenden Daten und den Kreis der Betroffenen;
    5. Ziffer 5
      ob und welcher Art und an welchen Kreis von Empfängern Übermittlungen vorgesehen sind.
  2. Absatz 3,Jeder im Rahmen einer Dienstleistung (Paragraph 19,) tätige Verarbeiter hat - sofern er nicht über eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1973 verfügt - beim Datenschutzregister vor der erstmaligen Übernahme von Verarbeitungen die Registrierung zu beantragen. Auf diesen Antrag sind Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; weiters ist im Antrag der Kreis der Auftraggeber, für den Dienstleistungen verrichtet werden sollen, anzugeben. Eintragungen in die Gewerberegister, die sich auf Gewerbe nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1973 beziehen, sind dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Die Registrierung ist binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages vorzunehmen.
  4. Absatz 5,Die Ablehnung der Registrierung hat nach Anhörung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes durch Bescheid der Datenschutzkommission zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Verarbeitung einer behördlichen Bewilligung nach dem 4. Abschnitt bedürfte und diese nicht erteilt ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Antrag unvollständig ist und dieser Mangel binnen angemessener Frist nicht behoben wird.