(3)Absatz 3,Jeder im Rahmen einer Dienstleistung (§ 19) tätige Verarbeiter hat - sofern er nicht über eine Gewerbeberechtigung nach § 103 Abs. 1 lit. a Z 2 der Gewerbeordnung 1973 verfügt - beim Datenschutzregister vor der erstmaligen Übernahme von Verarbeitungen die Registrierung zu beantragen. Auf diesen Antrag sind Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; weiters ist im Antrag der Kreis der Auftraggeber, für den Dienstleistungen verrichtet werden sollen, anzugeben. Eintragungen in die Gewerberegister, die sich auf Gewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. a Z 2 der Gewerbeordnung 1973 beziehen, sind dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.Jeder im Rahmen einer Dienstleistung (Paragraph 19,) tätige Verarbeiter hat - sofern er nicht über eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1973 verfügt - beim Datenschutzregister vor der erstmaligen Übernahme von Verarbeitungen die Registrierung zu beantragen. Auf diesen Antrag sind Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; weiters ist im Antrag der Kreis der Auftraggeber, für den Dienstleistungen verrichtet werden sollen, anzugeben. Eintragungen in die Gewerberegister, die sich auf Gewerbe nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1973 beziehen, sind dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.