Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18Artikel 2, Paragraph 18
Text
ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG
§ 18. (1) Die Übermittlung von Daten durch nicht den Bestimmungen der §§ 4 und 5 unterliegende Rechtsträger ist unter Beachtung der im § 17 genannten Bedingungen nur zulässig, soweit:Paragraph 18, (1) Die Übermittlung von Daten durch nicht den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 unterliegende Rechtsträger ist unter Beachtung der im Paragraph 17, genannten Bedingungen nur zulässig, soweit:
der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, oder
die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist, oder
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene für den Empfänger der Daten nicht mehr bestimmbar ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.Absatz eins, findet keine Anwendung, soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.
(3)Absatz 3,Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht berührt.Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Absatz eins, nicht berührt.