Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

AMTSWEGIGE VERFAHREN

Paragraph 15, (1) Ergibt ein Verfahren nach Paragraph 14,, daß auch andere Personen in ihren Rechten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen verletzt wurden, so hat dies die Datenschutzkommission bescheidmäßig auszusprechen und dem Auftraggeber und dem Verarbeiter mitzuteilen. Dieser Bescheid ist von der Datenschutzkommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

  1. Absatz 2,Der Auftraggeber oder der Verarbeiter haben dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen einer von dieser festzusetzenden, angemessenen Frist zu entsprechen.