Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

2. Abschnitt

ÖFFENTLICHER BEREICH

ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG

Paragraph 6, Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.