Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

Paragraph 5, (1) Auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (Paragraph 9,) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (Paragraph 11, Absatz 3,) durch die Landesregierung festzulegen sind.

  1. Absatz 2,In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung der Landesregierung sind Rechtsträger im Sinne des Absatz eins,, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung.