Kurztitel

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.12.1978

Index

19/05 Menschenrechte

Text

TEIL römisch drei

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutze dieses Rechts.
  2. Absatz 2,Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen, Maßnahmen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaflichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Einzelnen schützen.

Anmerkung

Zur Freiheit der Erwerbstätigkeit und der Berufswahl und der Berufsausbildung siehe:

Artikel 6, Absatz eins, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,;

Artikel 18, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,;

Artikel 66, Absatz 2, Staatsvertrag von St. Germain, StGBl. Nr. 303 aus 1920,;

Artikel 4, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009121

alte Dokumentnummer

N1197814425S