Kurztitel

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.12.1978

Index

19/05 Menschenrechte

Text

TEIL römisch zwei

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gewährleisten, daß die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.

Anmerkung

Zum Gleichheitsgrundsatz siehe auch:

Artikel 2, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,;

Artikel 66, Absatz eins und 2 und Artikel 67, Staatsvertrag von St. Germain, StGBl. Nr. 303 aus 1920,;

Artikel 14, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,;

Artikel 7, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,;

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,;

BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,;

Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,;

Artikel 6, Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,.

Schlagworte

Gleichheitsgrundsatz

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009117

alte Dokumentnummer

N1197814421S