Kriegsmaterialgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,
Paragraph 8,
01.01.1978
31.12.2001
Paragraph 8, (1) Wer gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.