Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 8, (1) Wer gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.