Absatz eins,Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
Volksgruppengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,
BG
Paragraph eins
01.02.1977
29.07.2026
VoGrG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
29.07.2026
10000602
NOR12008764
N11976152750