Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
  2. Absatz 2,Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
  3. Absatz 3,Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008764

alte Dokumentnummer

N11976152750