Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
11.06.1976
19/06 Privilegien und Immunitäten
(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Arbeit im Gerichtsstaat zu leisten ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
(3) Wird die Arbeit für ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung im Sinne des Artikels 7 geleistet, so ist Absatz 2 Buchstaben a und b nur anzuwenden, wenn die natürliche Person im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, der ihr Arbeitgeber ist.
Relative Immunität
12.09.2022
10000599
NOR12008715
N1197614933S