Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
11.06.1976
19/06 Privilegien und Immunitäten
(1) Ein Vertragsstaat, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats ein Verfahren anhängig macht oder einem solchen als Intervenient beitritt, unterwirft sich für das Verfahren der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates.
(2) Ein solcher Vertragsstaat kann vor den Gerichten des anderen Vertragsstaats für eine Widerklage Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
(3) Ein Vertragsstaat, der vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats eine Widerklage erhebt, unterwirft sich der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates sowohl für die Haupt- als auch für die Widerklage.
12.09.2022
10000599
NOR12008711
N1197614929S