Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)
Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,
Vertrag - Jugoslawien
Artikel 4
01.11.1976
19/02 Staatsgrenzen
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund der Artikel 1 und 2 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 53.799 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1000 (fünfzehn Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 9).
14.04.2023
10000591
NOR12008645
N1197610848T