Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
Vertrag - Tschechische R
Artikel 9
01.01.1993
19/02 Staatsgrenzen
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Verlauf der Staatsgrenze in oberirdischen und unterirdischen Anlagen jeder "Art".
Bergwerk, Tunnel
13.04.2023
10000587
NOR12008548
N1197547505L