Kurztitel

Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Unbeweglichkeit nasser Grenzen

Paragraph 2,

Im Grenzabschnitt “Donau” ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.